nach § 71 FeV
Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
Auszug zur Zielsetzung:
...Die verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG dient dem Ziel, Kraftfahrer, die wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen sind, über die Ursachen der Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären und ihnen Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr aufzuzeigen. Die Beratung erfolgt im Rahmen von drei oder vier Einzelgesprächen mit einer Gesamtdauer von vier Zeitstunden, einschließlich einer Stunde Vor- und Nachbereitung. Die Beratung soll dazu anregen, die eigene Einstellung zum Straßenverkehr und zum verkehrssicheren Verhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Dies setzt eine gründliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Bedingungen von Verkehrsauffälligkeiten voraus (Nachdenken über das eigene Verhalten, Umgang mit Zeitdruck, Risikoeinschätzung, Gefühle im Straßenverkehr, usw.). ... Die verkehrspsychologische Beratung ist als Dienstleistung umfassend und in sich abgeschlossen. Sie kann jedoch darüber hinaus Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen mit dem Ziel der Verhaltens- und Einstellungsänderung beinhalten.
Genauer können Sie sich unter http://www.bdp-verkehr.de/service/berater/index.html informieren.