Führerschein weg - Was tun ?
Vereinbaren Sie am besten sofort nach dem Delikt einen Termin für ein Beratungsgespräch mit uns. Bringen Sie alle vorhandenen Unterlagen ( Strafbefehl, Urteil, Schreiben der Führerscheinstelle ) mit. Wir erarbeiten dann gemeinsam eine Strategie. In Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt kann u. U. eine Verkürzung der Sperrfrist angestebt werden.
Ist die Fahrerlaubnis vorläufig oder dauerhaft entzogen, bietet sich eine Verkehrstherapie (Einzelnachschulung) an. Orientiert am „Lebacher Modell" wird der Klient im Rahmen von 10 bis 20 Sitzungen auf die notwendige Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) vorbereitet oder im Falle einer bereits negativen MPU die Bedenken der Gutachter thematisiert und aufgearbeitet. Ziel ist nach einem positiven Gutachten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Klienten mit negativen Gutachten können eine Analyse vornehmem lassen. Nach der Plausibilitätsprüfung werden die Argumenten der Gutachter erläutert und Wege zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgezeigt.
In unserer Praxis wird die verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG entsprechend den Vorgaben des "Leitfaden zur verkehrspsychologischen Beratung nach § 71 FeV -Sektion Verkehrspsychologie- im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen", durchgeführt.
Die Maßnahme ist grundsätzlich freiwillig. Wie im Gesetz vorgesehen erfolgt in der Regel nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein Abzug von 2 Punkten im Verkehrszentralregister. Die Verringerung der Punktzahl ist insbesondere im Bereich von 9 bis 17 Punkte interessant, da bei Erreichen von 18 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Eine weitere Anwendung findet die verkehrspsychologische Beratung bei Fahranfängern, wenn es innerhalb der Probezeit zu Verkehrsauffälligkeiten kommt. Die Fahrerlaubnisbehörde empfiehlt dann die Maßnahme, um dem Entzug der Fahrerlaubnis bei einem weiteren Regelverstoß vorzubeugen.
Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen ( MPU ) werden ausschließlich von Institutionen durchgeführt, welche über eine Genehmigung nach § 66 FeV verfügen. Wir fühlen uns einer strickten Trennung von Begutachtung und verkehrspsychologischer Therapie verpflichtet und bieten daher nur Maßnahmen an, die vor oder nach der angeordneten Begutachtung anzusiedeln sind.