Termine und Kosten
Gesprächstermine sind nur nach voriger telefonischer Anmeldung möglich. Wird ein Termin nicht eingehalten, behalten wir uns vor, ihn dennoch in Rechnung zu stellen.
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ist die Behandlung einer psychischen Krankheit kostenlos. Voraussetzung ist die Vorlage der Krankenkassenchipkarte.
Privatversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Rahmen ihrer Vertragsbedingungen eine Erstattung der Privatrechnung.
Leistungen, die nicht der Heilung und Linderung einer Krankheit dienen müssen privat reguliert werden und sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Es gilt der jeweils aktuelle Mehrwertsteuersatz, z. Zt. 19%.
Im Allgemeinen sind unserer Sätze an die aufgewendete Zeit gebunden. Dies gilt insbesondere für forensische Gutachten.
1 Sitzung a 50 Minuten Beratung | 100,00 € |
1 Sitzung a 50 Minuten Psychotherapie | 100,00 € |
Grobanalyse und Plausibilitätsprüfung eines Fremdgutachtens (ggf. zzgl. MWSt) | 250,00 € |
Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein forensisches Gutachten nach Akteneinsicht und Grobanalyse (ggf. zzgl. MWSt) | 300,00 € |
Zusatzkosten für Kopien, Porto, Telefonate, Fahrtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Kontaktformular
Schwerpunkte forensischer Gutachten
Der Anwendungsbereich forensischer Gutachten ist so breit gefächert, dass notwendigerweise Spezialisierungen vorgenommen werden müssen. In unserer Praxis werden ausschließlich Prognosegutachten erstellt. Sie sind formal und inhaltlich orientiert an den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Standards nach: Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz & Wolf: Mindestanforderungen für Prognosegutachten in „Neue Zeitschrift für Strafrecht" 10/2006, S. 537 - 544
Prognostische Aussagen sind von Bedeutung bei der Frage
- zu Vollzugslockerungen im Strafvollzug nach §§ 10,11,15 StVollzG oder im Maßregelvollzug ( §§ 63 und 64 StGB ) nach § 246a StPO
- zur vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug nach §§ 56, 57 und 57a StGB sowie § 454 Abs. 2 StPO
- zur Aussetzung einer Maßregel nach §§ 67b und 67d
- zur Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht, sowie deren Aufhebung
- zur Eignung jeglicher Art (z.B. Beamtenrecht, Geschäftseröffnung, Besitz von Waffen)
Auftraggeber sind Justizvollzugsanstalten, Strafvollstreckungskammern, Institutionen des Maßregelvollzugs nach §§ 63 und 64, Gerichte, Staatsanwälte und Rechtsanwälte.
Bei ungünstigen Prognosegutachten prüfen wir die Plausibilität oder erstellen Expertisen.
Zu Gutachten aus den Bereichen Familienrecht, Glaubwürdigkeit, Schuldfähigkeit und Anwendung des Jugendstrafrechts nehmen wir ebenfalls Plausibilitätsprüfungen vor, geben Hilfestellungen beim weiteren Vorgehen oder benennen Experten für die Klärung anstehender Detailfragen.
Unsere Leistungen in der Verkehrspsychologie
Führerschein weg - Was tun ?
Vereinbaren Sie am besten sofort nach dem Delikt einen Termin für ein Beratungsgespräch mit uns. Bringen Sie alle vorhandenen Unterlagen ( Strafbefehl, Urteil, Schreiben der Führerscheinstelle ) mit. Wir erarbeiten dann gemeinsam eine Strategie. In Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt kann u. U. eine Verkürzung der Sperrfrist angestebt werden.
Eine Psychotherapie im Rahmen der Verkehrspsychologie (Einzelnachschulung) wird nur angeboten für Patienten mit einer Diagnose "Alkohol- und Drogenabhängigkeit", die glaubhaft abstinent leben. Orientiert am „Lebacher Modell" wird der Klient im Rahmen von 10 bis 20 Sitzungen auf die notwendige Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) vorbereitet oder im Falle einer bereits negativen MPU die Bedenken der Gutachter thematisiert und aufgearbeitet. Ziel ist nach einem positiven Gutachten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Klienten mit negativen Gutachten können eine Analyse vornehmem lassen. Nach der Plausibilitätsprüfung werden die Argumenten der Gutachter erläutert und Wege zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgezeigt.
Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen ( MPU ) werden ausschließlich von Institutionen durchgeführt, welche über eine Genehmigung nach § 66 FeV verfügen. Wir fühlen uns einer strickten Trennung von Begutachtung und verkehrspsychologischer Therapie verpflichtet und bieten daher nur Maßnahmen an, die vor oder nach der angeordneten Begutachtung anzusiedeln sind.